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(1) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU hat jeweils innerhalb von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Einhaltung der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat unbeschadet des § 16 Abs. 1 auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 die entsprechenden Maßnahmen zur Aktualisierung der Bewilligung oder der Bewilligungsauflagen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
a) | sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und ohne unverhältnismäßige Kosten eine erhebliche Verminderung der Emissionen möglich ist, | |||||||||
b) | die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder | |||||||||
c) | die durch die Stromerzeugungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. |
(3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach § 30 Abs. 1 lit. b zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen.
(1) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU hat jeweils innerhalb von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Einhaltung der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat unbeschadet des § 16 Abs. 1 auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 die entsprechenden Maßnahmen zur Aktualisierung der Bewilligung oder der Bewilligungsauflagen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
a) | sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und ohne unverhältnismäßige Kosten eine erhebliche Verminderung der Emissionen möglich ist, | |||||||||
b) | die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder | |||||||||
c) | die durch die Stromerzeugungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. |
(3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach § 30 Abs. 1 lit. b zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen.