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(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die im Anhang I der Seveso IIIII-Richtlinie genannten gefährlichengefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten mindestens in einer
a) | im Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 (Betriebe der unteren Klasse) oder | |||||||||
b) | im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 (Betriebe der oberen Klasse) | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind.
(2) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen.
(3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein. Sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinn des § 11.
(4) Im Sinn dieses Unterabschnittes ist bzw. sind:
a) | Anlage eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlagseinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche – auch schwimmende – Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind, | |||||||||
b) | Betreiber jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist, | |||||||||
c) | Betrieb der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten, vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse, | |||||||||
d) | Betrieb der unteren Klasse ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder im Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 der Seveso III-Richtlinie anzuwenden ist, | |||||||||
e) | Betrieb der oberen Klasse ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder im Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 der Seveso III-Richtlinie anzuwenden ist, | |||||||||
f) | benachbarter Betrieb ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert wird (werden), | |||||||||
g) | gefährliche Stoffe Stoffe oder ein Gemisch, der bzw. das unter Anhang 1 Teil 1 der Seveso III-Richtlinie fällt oder in deren Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist, dies auch in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts, | |||||||||
h) | Gemisch ein Gemisch oder eine Lösung, das bzw. die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht, | |||||||||
i) | Gefahr das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können, | |||||||||
j) | Inspektion alle Maßnahmen einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumentationen, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern, | |||||||||
k) | schwerer Unfall ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Unterabschnitt fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind, | |||||||||
l) | Vorhandensein von gefährlichen Stoffen das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 1 Teil 1 oder 2 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengeschwellen entsprechen oder darüber liegen, | |||||||||
m) | Risiko die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt, | |||||||||
n) | Lagerung das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung, | |||||||||
o) | Domino-Effekte Wechselwirkungen zwischen benachbarten Betrieben jeweils der unteren und/oder oberen Klasse, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. |
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die im Anhang I der Seveso IIIII-Richtlinie genannten gefährlichengefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten mindestens in einer
a) | im Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 (Betriebe der unteren Klasse) oder | |||||||||
b) | im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 (Betriebe der oberen Klasse) | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind.
(2) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen.
(3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein. Sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinn des § 11.
(4) Im Sinn dieses Unterabschnittes ist bzw. sind:
a) | Anlage eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlagseinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche – auch schwimmende – Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind, | |||||||||
b) | Betreiber jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist, | |||||||||
c) | Betrieb der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten, vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse, | |||||||||
d) | Betrieb der unteren Klasse ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder im Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 der Seveso III-Richtlinie anzuwenden ist, | |||||||||
e) | Betrieb der oberen Klasse ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder im Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 der Seveso III-Richtlinie anzuwenden ist, | |||||||||
f) | benachbarter Betrieb ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert wird (werden), | |||||||||
g) | gefährliche Stoffe Stoffe oder ein Gemisch, der bzw. das unter Anhang 1 Teil 1 der Seveso III-Richtlinie fällt oder in deren Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist, dies auch in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts, | |||||||||
h) | Gemisch ein Gemisch oder eine Lösung, das bzw. die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht, | |||||||||
i) | Gefahr das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können, | |||||||||
j) | Inspektion alle Maßnahmen einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumentationen, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern, | |||||||||
k) | schwerer Unfall ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Unterabschnitt fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind, | |||||||||
l) | Vorhandensein von gefährlichen Stoffen das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 1 Teil 1 oder 2 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengeschwellen entsprechen oder darüber liegen, | |||||||||
m) | Risiko die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt, | |||||||||
n) | Lagerung das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung, | |||||||||
o) | Domino-Effekte Wechselwirkungen zwischen benachbarten Betrieben jeweils der unteren und/oder oberen Klasse, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. |