§ 21 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1.

nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021, strafbaren Handlung,

2.

strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB,

3.

strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992,

4.

in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

  1. (1)Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer
    1. 1.Ziffer einsnach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, strafbaren Handlung,nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, strafbaren Handlung,
    2. 2.Ziffer 2strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB,strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB,
    3. 3.Ziffer 3strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023,strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,,
    4. 4.Ziffer 4in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
    zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden.zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (Paragraph 25, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 24.12.2021 bis 02.09.2024
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1.

nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021, strafbaren Handlung,

2.

strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB,

3.

strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992,

4.

in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

  1. (1)Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer
    1. 1.Ziffer einsnach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, strafbaren Handlung,nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, strafbaren Handlung,
    2. 2.Ziffer 2strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB,strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB,
    3. 3.Ziffer 3strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023,strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,,
    4. 4.Ziffer 4in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
    zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden.zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (Paragraph 25, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

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