§ 26 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2021, sowie für Zwecke der Statistik Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 vH der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.

  1. (1)Absatz einsDen im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Bilddatei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung dieser Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Bilddatei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung dieser Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 vH der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 24.12.2021 bis 02.09.2024
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2021, sowie für Zwecke der Statistik Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 vH der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.

  1. (1)Absatz einsDen im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Bilddatei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung dieser Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Bilddatei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung dieser Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 vH der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.

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