§ 44 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass

a)

der Konzessionswerber

1.

volljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,

2.

Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,

3.

zuverlässig ist,

4.

die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

5.

die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

b)

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Begünstigte sind:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingegangen wurde,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

d)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen,

e)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

f)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,

g)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,

h)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

i)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

j)

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

  1. (1)Absatz einsPersönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass
    1. a)Litera ader Konzessionswerber
      1. 1.Ziffer einsvolljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,
      2. 2.Ziffer 2Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,Begünstigter im Sinn des Absatz 2, ist,
      3. 3.Ziffer 3zuverlässig ist,
      4. 4.Ziffer 4die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,
      5. 5.Ziffer 5die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,
    2. b)Litera berwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Begünstigte sind:
    1. a)Litera aUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,
    2. b)Litera bAngehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:Angehörige der in der Litera a, genannten Personen; dazu zählen:
      1. 1.Ziffer einsihre Ehegatten,
      2. 2.Ziffer 2ihre eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingegangen wurde,
      3. 3.Ziffer 3ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
      4. 4.Ziffer 4ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    3. c)Litera cStaatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
    4. d)Litera dPersonen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG verfügen,
    5. e)Litera ePersonen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
    6. f)Litera fPersonen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG verfügen,
    7. g)Litera gPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
    8. h)Litera hPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
    9. i)Litera iPersonen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
    10. j)Litera jPersonen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.Der Nachweis der Voraussetzung nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Ziffer 4,) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Ziffer 5,) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.
  5. (5)Absatz 5Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. Paragraph 15, Absatz 5, betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
  7. (7)Absatz 7Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Die Zuverlässigkeit im Sinn des Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, ist nicht gegeben bei Personen, die nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  8. (8)Absatz 8Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.Die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass

a)

der Konzessionswerber

1.

volljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,

2.

Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,

3.

zuverlässig ist,

4.

die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

5.

die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

b)

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Begünstigte sind:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingegangen wurde,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

d)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen,

e)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

f)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,

g)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,

h)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

i)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

j)

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

  1. (1)Absatz einsPersönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass
    1. a)Litera ader Konzessionswerber
      1. 1.Ziffer einsvolljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,
      2. 2.Ziffer 2Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,Begünstigter im Sinn des Absatz 2, ist,
      3. 3.Ziffer 3zuverlässig ist,
      4. 4.Ziffer 4die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,
      5. 5.Ziffer 5die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,
    2. b)Litera berwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Begünstigte sind:
    1. a)Litera aUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,
    2. b)Litera bAngehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:Angehörige der in der Litera a, genannten Personen; dazu zählen:
      1. 1.Ziffer einsihre Ehegatten,
      2. 2.Ziffer 2ihre eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingegangen wurde,
      3. 3.Ziffer 3ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
      4. 4.Ziffer 4ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    3. c)Litera cStaatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
    4. d)Litera dPersonen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG verfügen,
    5. e)Litera ePersonen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
    6. f)Litera fPersonen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG verfügen,
    7. g)Litera gPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
    8. h)Litera hPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
    9. i)Litera iPersonen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
    10. j)Litera jPersonen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.Der Nachweis der Voraussetzung nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Ziffer 4,) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Ziffer 5,) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.
  5. (5)Absatz 5Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. Paragraph 15, Absatz 5, betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
  7. (7)Absatz 7Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Die Zuverlässigkeit im Sinn des Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, ist nicht gegeben bei Personen, die nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  8. (8)Absatz 8Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.Die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

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