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(2) Begünstigte sind:
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(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.
(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.
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(2) Begünstigte sind:
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(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.
(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.