§ 33 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54 in Betracht kommt.

(2a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.

  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. (2)Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54 in Betracht kommt.Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54, in Betracht kommt.
  3. (2a)Absatz 2 aBei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz und eines Antrags gemäß Absatz 2, letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.
  4. (3)Absatz 3Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 24.12.2021 bis 02.09.2024
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54 in Betracht kommt.

(2a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.

  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. (2)Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54 in Betracht kommt.Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54, in Betracht kommt.
  3. (2a)Absatz 2 aBei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz und eines Antrags gemäß Absatz 2, letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.
  4. (3)Absatz 3Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.

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