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(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWKKraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-AbkommensVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im SinnSinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5Anhangs X der KWK-Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung aufRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzung nach Abs. 1 vorliegtVoraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWKKraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-AbkommensVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im SinnSinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5Anhangs X der KWK-Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung aufRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzung nach Abs. 1 vorliegtVoraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.