§ 66 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Berufen sich Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.

(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

(6) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Regulierungsbehörde zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).
  2. (2)Absatz 2Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Berufen sich Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.Berufen sich Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 4, gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.
  4. (4)Absatz 4Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
  5. (5)Absatz 5Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
  6. (6)Absatz 6Jener Stromhändler oder sonstige Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung im Sinn des Abs. 1 mit elektrischer Energie zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen; die Abs. 2 bis 5 und § 66a Abs. 4 gelten sinngemäß. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages gegenüber dem künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten formlos erklärt werden. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet ein betroffener Kunde zugeordnet ist, hat den künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten und den betroffenen Kunden unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Grundversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Sofern kein Widerspruch erfolgt, hat der Stromhändler oder sonstige Lieferant den betroffenen Kunden über den Beginn und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber zu informieren, dass jederzeit ein Wechsel zu einem anderen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten möglich ist.Jener Stromhändler oder sonstige Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung im Sinn des Absatz eins, mit elektrischer Energie zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen; die Absatz 2 bis 5 und Paragraph 66 a, Absatz 4, gelten sinngemäß. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages gegenüber dem künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten formlos erklärt werden. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet ein betroffener Kunde zugeordnet ist, hat den künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten und den betroffenen Kunden unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Grundversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Sofern kein Widerspruch erfolgt, hat der Stromhändler oder sonstige Lieferant den betroffenen Kunden über den Beginn und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber zu informieren, dass jederzeit ein Wechsel zu einem anderen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Regulierungsbehörde zu verständigen.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 29.02.2024
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Berufen sich Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.

(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

(6) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Regulierungsbehörde zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).
  2. (2)Absatz 2Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Berufen sich Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.Berufen sich Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 4, gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.
  4. (4)Absatz 4Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
  5. (5)Absatz 5Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
  6. (6)Absatz 6Jener Stromhändler oder sonstige Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung im Sinn des Abs. 1 mit elektrischer Energie zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen; die Abs. 2 bis 5 und § 66a Abs. 4 gelten sinngemäß. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages gegenüber dem künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten formlos erklärt werden. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet ein betroffener Kunde zugeordnet ist, hat den künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten und den betroffenen Kunden unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Grundversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Sofern kein Widerspruch erfolgt, hat der Stromhändler oder sonstige Lieferant den betroffenen Kunden über den Beginn und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber zu informieren, dass jederzeit ein Wechsel zu einem anderen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten möglich ist.Jener Stromhändler oder sonstige Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung im Sinn des Absatz eins, mit elektrischer Energie zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen; die Absatz 2 bis 5 und Paragraph 66 a, Absatz 4, gelten sinngemäß. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages gegenüber dem künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten formlos erklärt werden. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet ein betroffener Kunde zugeordnet ist, hat den künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten und den betroffenen Kunden unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Grundversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Sofern kein Widerspruch erfolgt, hat der Stromhändler oder sonstige Lieferant den betroffenen Kunden über den Beginn und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber zu informieren, dass jederzeit ein Wechsel zu einem anderen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Regulierungsbehörde zu verständigen.

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