§ 3c Oö. POG 1992 § 3c

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

1.

Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

2.

das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulender Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2018

Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

1.

Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

2.

das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulender Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017LGBl. Nr. 64/2018)

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