§ 37 LTWO 1995 Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführtengenannten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.

Stand vor dem 21.06.2005

In Kraft vom 26.01.1996 bis 21.06.2005

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführtengenannten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.

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