§ 72 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass

a)

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,

b)

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

c)

kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,

d)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) aufgrund seiner/ihrer Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; die fachliche Eignung des Bilanzgruppenkoordinators bzw. der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person setzt voraus, dass dieser/diese im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

e)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, mindestens eine zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat,

f)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) keinen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,

g)

im Fall, dass es sich beim Bilanzgruppenkoordinator um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens liegen,

h)

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und

i)

die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

a)

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen,

b)

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie,

c)

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen,

d)

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

e)

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

f)

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen,

g)

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung,

h)

die Abrechnung und die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen bei der Auflösung von Bilanzgruppen,

i)

die Aufteilung und die Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien,

j)

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen,

k)

die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie,

l)

den Abschluss von Verträgen

1.

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

2.

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

3.

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,

4.

mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls

a)

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen,

b)

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,

c)

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen,

d)

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen,

e)

den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 60 dieses Gesetzes sowie nach § 69 ElWOG 2010.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.

(6) Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

  1. (1)Absatz einsDer Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise zu übermitteln, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.Der Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise zu übermitteln, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
    1. a)Litera ader Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Absatz 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,
    2. b)Litera bPersonen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
    3. c)Litera ckein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,
    4. d)Litera dder Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) aufgrund seiner/ihrer Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; die fachliche Eignung des Bilanzgruppenkoordinators bzw. der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person setzt voraus, dass dieser/diese im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,
    5. e)Litera eder Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, mindestens eine zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat,
    6. f)Litera fder Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) keinen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,
    7. g)Litera gim Fall, dass es sich beim Bilanzgruppenkoordinator um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens liegen,
    8. h)Litera hdas zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und
    9. i)Litera idie Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen,
    2. b)Litera bdie Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie,
    3. c)Litera cdie Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen,
    4. d)Litera ddie Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,
    5. e)Litera edie Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,
    6. f)Litera fdie Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen,
    7. g)Litera gdie Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung,
    8. h)Litera hdie Abrechnung und die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen bei der Auflösung von Bilanzgruppen,
    9. i)Litera idie Aufteilung und die Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien,
    10. j)Litera jdie Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen,
    11. k)Litera kdie Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie,
    12. l)Litera lden Abschluss von Verträgen
      1. 1.Ziffer einsmit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),
      2. 2.Ziffer 2mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,
      3. 3.Ziffer 3mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,
      4. 4.Ziffer 4mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfallsIm Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach Paragraph 113, Absatz 2, ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls
    1. a)Litera adie Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen,
    2. b)Litera bdie Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,
    3. c)Litera cdie Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen,
    4. d)Litera ddie verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen,
    5. e)Litera eden Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 60 dieses Gesetzes sowie nach § 69 ElWOG 2010.den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach Paragraph 60, dieses Gesetzes sowie nach Paragraph 69, ElWOG 2010.
  5. (5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.
  6. (6)Absatz 6Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.Wird keine Anzeige nach Absatz eins, eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Absatz eins, erlassen oder wurde nach Absatz 5, die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 2, auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Der Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass

a)

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,

b)

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

c)

kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,

d)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) aufgrund seiner/ihrer Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; die fachliche Eignung des Bilanzgruppenkoordinators bzw. der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person setzt voraus, dass dieser/diese im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

e)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, mindestens eine zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat,

f)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) keinen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,

g)

im Fall, dass es sich beim Bilanzgruppenkoordinator um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens liegen,

h)

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und

i)

die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

a)

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen,

b)

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie,

c)

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen,

d)

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

e)

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

f)

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen,

g)

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung,

h)

die Abrechnung und die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen bei der Auflösung von Bilanzgruppen,

i)

die Aufteilung und die Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien,

j)

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen,

k)

die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie,

l)

den Abschluss von Verträgen

1.

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

2.

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

3.

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,

4.

mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls

a)

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen,

b)

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,

c)

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen,

d)

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen,

e)

den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 60 dieses Gesetzes sowie nach § 69 ElWOG 2010.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.

(6) Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

  1. (1)Absatz einsDer Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise zu übermitteln, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.Der Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise zu übermitteln, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
    1. a)Litera ader Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Absatz 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,
    2. b)Litera bPersonen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
    3. c)Litera ckein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,
    4. d)Litera dder Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) aufgrund seiner/ihrer Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; die fachliche Eignung des Bilanzgruppenkoordinators bzw. der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person setzt voraus, dass dieser/diese im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,
    5. e)Litera eder Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, mindestens eine zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat,
    6. f)Litera fder Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) keinen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,
    7. g)Litera gim Fall, dass es sich beim Bilanzgruppenkoordinator um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens liegen,
    8. h)Litera hdas zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und
    9. i)Litera idie Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen,
    2. b)Litera bdie Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie,
    3. c)Litera cdie Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen,
    4. d)Litera ddie Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,
    5. e)Litera edie Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,
    6. f)Litera fdie Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen,
    7. g)Litera gdie Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung,
    8. h)Litera hdie Abrechnung und die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen bei der Auflösung von Bilanzgruppen,
    9. i)Litera idie Aufteilung und die Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien,
    10. j)Litera jdie Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen,
    11. k)Litera kdie Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie,
    12. l)Litera lden Abschluss von Verträgen
      1. 1.Ziffer einsmit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),
      2. 2.Ziffer 2mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,
      3. 3.Ziffer 3mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,
      4. 4.Ziffer 4mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfallsIm Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach Paragraph 113, Absatz 2, ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls
    1. a)Litera adie Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen,
    2. b)Litera bdie Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,
    3. c)Litera cdie Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen,
    4. d)Litera ddie verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen,
    5. e)Litera eden Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 60 dieses Gesetzes sowie nach § 69 ElWOG 2010.den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach Paragraph 60, dieses Gesetzes sowie nach Paragraph 69, ElWOG 2010.
  5. (5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.
  6. (6)Absatz 6Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.Wird keine Anzeige nach Absatz eins, eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Absatz eins, erlassen oder wurde nach Absatz 5, die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 2, auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

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