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Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Von der Unentgeltlichkeit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen der Schüler Bedacht zu nehmen. Bei ganztägigen Schulformen ist eine Durchschnittsberechnung für alle Schulen derselben Art eines Schulerhalters zulässig.
(3) An Berufsschulen sowie imFür den Betreuungsteil sonstigeran allgemeinbildenden Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)
(4) Die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 sind von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Von der Unentgeltlichkeit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen der Schüler Bedacht zu nehmen. Bei ganztägigen Schulformen ist eine Durchschnittsberechnung für alle Schulen derselben Art eines Schulerhalters zulässig.
(3) An Berufsschulen sowie imFür den Betreuungsteil sonstigeran allgemeinbildenden Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)
(4) Die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 sind von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)