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(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
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(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. b bis h und je ein Ersatzmitglied auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 2 lit. c bis h sind die dort genannten Stellen zu hören. Während der Dauer der Verhinderung wird jedes Mitglied durch das betreffende Ersatzmitglied und der Vorsitzende durch das Mitglied nach Abs. 2 lit. b vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates haben, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Elektrizitätsbeirates fort.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. c bis h haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(7) Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(9) Auf die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates findet Abs. 8 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Elektrizitätsbeirat zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Elektrizitätsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(12) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat erlischt für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c bis h durch
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(13) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
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(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
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(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. b bis h und je ein Ersatzmitglied auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 2 lit. c bis h sind die dort genannten Stellen zu hören. Während der Dauer der Verhinderung wird jedes Mitglied durch das betreffende Ersatzmitglied und der Vorsitzende durch das Mitglied nach Abs. 2 lit. b vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates haben, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Elektrizitätsbeirates fort.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. c bis h haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(7) Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(9) Auf die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates findet Abs. 8 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Elektrizitätsbeirat zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Elektrizitätsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(12) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat erlischt für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c bis h durch
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(13) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.