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(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Elektrizitätsunternehmen während der Geschäftszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten verlangt werden.
(2) Die Behörden nach § 73 können die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen der Fehlfunktion einer Anlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
a) | die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und | |||||||||
b) | den Organen der Behörde auf Verlangen in alle das jeweilige Elektrizitätsunternehmen betreffende schriftlichen oder elektronischen Unterlagen, insbesondere in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; diese Auskunftsverpflichtung besteht nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. |
(4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder BescheideEntscheidungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Stromerzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.
(6) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Elektrizitätsunternehmen während der Geschäftszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten verlangt werden.
(2) Die Behörden nach § 73 können die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen der Fehlfunktion einer Anlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
a) | die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und | |||||||||
b) | den Organen der Behörde auf Verlangen in alle das jeweilige Elektrizitätsunternehmen betreffende schriftlichen oder elektronischen Unterlagen, insbesondere in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; diese Auskunftsverpflichtung besteht nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. |
(4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder BescheideEntscheidungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Stromerzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.
(6) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.