§ 83 TEG 2012 Strafbestimmungen

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,
    2. 2.Ziffer 2eine Anlage entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
    3. 3.Ziffer 3ein nach § 12 Abs. 10 bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,ein nach Paragraph 12, Absatz 10, bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
    4. 4.Ziffer 4als nach § 12 Abs. 10 bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,als nach Paragraph 12, Absatz 10, bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 13 Abs. 1 der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,entgegen Paragraph 13, Absatz eins, der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen aufgrund von Entscheidungen nicht nachkommt oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält,
    7. 7.Ziffer 7den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt,
    8. 8.Ziffer 8den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 erster Satz oder 3 oder § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz oder 3 oder Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt,
    9. 9.Ziffer 9einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 8 oder 48 Abs. 4 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den Paragraphen 15, Absatz 8, oder 48 Absatz 4, länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,
    10. 10.Ziffer 10eine nach § 29b Abs. 3 anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,eine nach Paragraph 29 b, Absatz 3, anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,
    11. 11.Ziffer 11der Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach § 30c Abs. 1 zu ergreifender Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach Paragraph 30 c, Absatz eins, zu ergreifen
    12. 12.Ziffer 12der behördlichen Verpflichtung nach § 30c Abs. 3 nicht nachkommt,der behördlichen Verpflichtung nach Paragraph 30 c, Absatz 3, nicht nachkommt,
    13. 13.Ziffer 13die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach § 30d Abs. 1 nicht informiert,die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach Paragraph 30 d, Absatz eins, nicht informiert,
    14. 14.Ziffer 14der Behörde keinen Bericht nach § 30d Abs. 5 übermittelt,der Behörde keinen Bericht nach Paragraph 30 d, Absatz 5, übermittelt,
    15. 15.Ziffer 15der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach § 30f Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach Paragraph 30 f, Absatz 2, nicht nachkommt,
    16. 16.Ziffer 16der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach § 30f Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach Paragraph 30 f, Absatz 3, nicht nachkommt,
    17. 17.Ziffer 17der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 31 Abs. 1 nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach § 31 Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach Paragraph 31, Absatz eins, nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach Paragraph 31, Absatz 2, nicht nachkommt,
    18. 18.Ziffer 18als Betreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 entgegen § 33, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Abs. 9, oder entgegen § 84 Abs. 7 oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,als Betreiber einer Anlage im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, entgegen Paragraph 33,, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach Paragraph 34, Absatz 9,, oder entgegen Paragraph 84, Absatz 7, oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,
    19. 19.Ziffer 19als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 39 Abs. 3 und 60 Abs. 1, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 40 Abs. 1 und 3 oder 41 Abs. 1 nicht nachkommt,als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 39, Absatz 3 und 60 Absatz eins,, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins,, 36 Absatz 3 bis 7, 37, 40 Absatz eins und 3 oder 41 Absatz eins, nicht nachkommt,
    20. 20.Ziffer 20als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 44 Abs. 4 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins,, 36 Absatz 3 bis 7, 37, 44 Absatz 4, oder 50 Absatz eins und 4 nicht nachkommt,
    21. 21.Ziffer 21ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 42 oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach § 54 betreibt,ein Verteilernetz ohne Konzession nach Paragraph 42, oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach Paragraph 54, betreibt,
    22. 22.Ziffer 22eine Konzession ohne Bewilligung nach § 53 Abs. 1 verpachtet,eine Konzession ohne Bewilligung nach Paragraph 53, Absatz eins, verpachtet,
    23. 23.Ziffer 23den aus der Einweisung nach § 58 Abs. 2 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,den aus der Einweisung nach Paragraph 58, Absatz 2, sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,
    24. 24.Ziffer 24als Erzeuger seinen Pflichten nach den §§ 59 Abs. 1, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,als Erzeuger seinen Pflichten nach den Paragraphen 59, Absatz eins,, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,
    25. 25.Ziffer 25als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 66 Abs. 6 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach Paragraph 66, Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 66 a, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach Paragraph 66, Absatz 6, die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,
    26. 26.Ziffer 26als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 2 nicht nachkommt,als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach Paragraph 67, Absatz 2, nicht nachkommt,
    27. 27.Ziffer 27ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 70 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,ohne Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz 2, oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach Paragraph 70, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,
    28. 28.Ziffer 28als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 69 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 oder § 71 nicht nachkommt,als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach Paragraph 69, Absatz eins, nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach Paragraph 69, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 71, nicht nachkommt,
    29. 29.Ziffer 29als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach § 72 Abs. 1 oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 ausübt, seine Aufgaben nach § 72 Abs. 3 nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt,als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach Paragraph 72, Absatz eins, oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach Paragraph 72, Absatz 5, ausübt, seine Aufgaben nach Paragraph 72, Absatz 3, nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach Paragraph 72, Absatz 4, nicht nachkommt,
    30. 30.Ziffer 30als nach § 72 Abs. 6 erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach § 72 Abs. 6 dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,als nach Paragraph 72, Absatz 6, erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach Paragraph 72, Absatz 6, dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,
    31. 31.Ziffer 31als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 75 nicht nachkommt,als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach Paragraph 75, nicht nachkommt,
    32. 32.Ziffer 32den sich aus § 77 Abs. 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oderden sich aus Paragraph 77, Absatz 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    33. 33.Ziffer 33den Berichtspflichten nach § 80 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt,den Berichtspflichten nach Paragraph 80, Absatz eins und 3 nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach den Abs. 5 oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht nach den Absatz 5, oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einseine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,eine nach Paragraph 7, Absatz eins, anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,
    2. 2.Ziffer 2mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach § 24 Abs. 2 lit. a oder b zugestimmt hat,mit der Ausführung eines nach Paragraph 7, Absatz eins, anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, oder b zugestimmt hat,
    3. 3.Ziffer 3sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt,
    4. 4.Ziffer 4ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach § 14 einen Probebetrieb durchführt,ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach Paragraph 14, einen Probebetrieb durchführt,
    5. 5.Ziffer 5als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    6. 6.Ziffer 6den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 8 in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit den Paragraphen 17, Absatz eins, erster Satz oder Absatz 3, oder 18 Absatz eins, nicht nachkommt,
    7. 7.Ziffer 7den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz 6, oder 7 nicht nachkommt,
    8. 8.Ziffer 8als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach § 21 Abs. 3 oder § 26 Abs. 8 nicht nachkommt,als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach Paragraph 21, Absatz 3, oder Paragraph 26, Absatz 8, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.Wer den Verpflichtungen nach Paragraph 59, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins,, 42, 43 Absatz 2, oder 50 Absatz eins und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach Paragraph 66, Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 66 a, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  7. (7)Absatz 7Wurde
    1. a)Litera aeine bewilligungspflichtige Anlage
      1. 1.Ziffer einsohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder
      2. 2.Ziffer 2entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen,
    2. b)Litera beine anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich geändert,
    so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
  8. (8)Absatz 8Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
  9. (9)Absatz 9Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer

a)

eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,

b)

eine Anlage entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,

c)

ein nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,

d)

als nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,

e)

entgegen § 13 Abs. 1 der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,

f)

Verpflichtungen aufgrund von Entscheidungen nicht nachkommt oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält,

g)

den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt,

h)

den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 erster Satz oder 3 oder § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

i)

einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 8 oder 48 Abs. 4 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,

j)

als Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU seinen Verpflichtungen nach § 31 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 nicht nachkommt,

k)

als Betreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 entgegen § 33, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Abs. 9, oder entgegen § 84 Abs. 7 oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,

l)

als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 39 Abs. 3 und 60 Abs. 1, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 40 Abs. 1 und 3 oder 41 Abs. 1 nicht nachkommt,

m)

als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 44 Abs. 4 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,

n)

ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 42 oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach § 54 betreibt,

o)

eine Konzession ohne Bewilligung nach § 53 Abs. 1 verpachtet,

p)

den aus der Einweisung nach § 58 Abs. 2 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,

q)

als Erzeuger seinen Pflichten nach den §§ 59 Abs. 1, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,

r)

als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 66 Abs. 6 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,

s)

als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 2 nicht nachkommt,

t)

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 70 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,

u)

als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 69 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 oder § 71 nicht nachkommt,

v)

als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach § 72 Abs. 1 oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 ausübt, seine Aufgaben nach § 72 Abs. 3 nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt,

w)

als nach § 72 Abs. 6 erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach § 72 Abs. 6 dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,

x)

als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 75 nicht nachkommt,

y)

den sich aus § 77 Abs. 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder

z)

den Berichtspflichten nach § 80 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht nach den Abs. 5 oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,

b)

mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach § 24 Abs. 2 lit. a oder b zugestimmt hat,

c)

sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt,

d)

ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach § 14 einen Probebetrieb durchführt,

e)

als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

f)

den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 8 in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

g)

den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,

h)

als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach § 21 Abs. 3 oder § 26 Abs. 8 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(7) Wurde

a)

eine bewilligungspflichtige Anlage

1.

ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder

2.

entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen,

b)

eine anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich geändert,

so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

(8) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(9) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 24.06.2023 bis 29.02.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,
    2. 2.Ziffer 2eine Anlage entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
    3. 3.Ziffer 3ein nach § 12 Abs. 10 bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,ein nach Paragraph 12, Absatz 10, bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
    4. 4.Ziffer 4als nach § 12 Abs. 10 bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,als nach Paragraph 12, Absatz 10, bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 13 Abs. 1 der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,entgegen Paragraph 13, Absatz eins, der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen aufgrund von Entscheidungen nicht nachkommt oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält,
    7. 7.Ziffer 7den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt,
    8. 8.Ziffer 8den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 erster Satz oder 3 oder § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz oder 3 oder Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt,
    9. 9.Ziffer 9einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 8 oder 48 Abs. 4 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den Paragraphen 15, Absatz 8, oder 48 Absatz 4, länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,
    10. 10.Ziffer 10eine nach § 29b Abs. 3 anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,eine nach Paragraph 29 b, Absatz 3, anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,
    11. 11.Ziffer 11der Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach § 30c Abs. 1 zu ergreifender Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach Paragraph 30 c, Absatz eins, zu ergreifen
    12. 12.Ziffer 12der behördlichen Verpflichtung nach § 30c Abs. 3 nicht nachkommt,der behördlichen Verpflichtung nach Paragraph 30 c, Absatz 3, nicht nachkommt,
    13. 13.Ziffer 13die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach § 30d Abs. 1 nicht informiert,die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach Paragraph 30 d, Absatz eins, nicht informiert,
    14. 14.Ziffer 14der Behörde keinen Bericht nach § 30d Abs. 5 übermittelt,der Behörde keinen Bericht nach Paragraph 30 d, Absatz 5, übermittelt,
    15. 15.Ziffer 15der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach § 30f Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach Paragraph 30 f, Absatz 2, nicht nachkommt,
    16. 16.Ziffer 16der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach § 30f Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach Paragraph 30 f, Absatz 3, nicht nachkommt,
    17. 17.Ziffer 17der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 31 Abs. 1 nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach § 31 Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach Paragraph 31, Absatz eins, nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach Paragraph 31, Absatz 2, nicht nachkommt,
    18. 18.Ziffer 18als Betreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 entgegen § 33, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Abs. 9, oder entgegen § 84 Abs. 7 oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,als Betreiber einer Anlage im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, entgegen Paragraph 33,, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach Paragraph 34, Absatz 9,, oder entgegen Paragraph 84, Absatz 7, oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,
    19. 19.Ziffer 19als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 39 Abs. 3 und 60 Abs. 1, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 40 Abs. 1 und 3 oder 41 Abs. 1 nicht nachkommt,als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 39, Absatz 3 und 60 Absatz eins,, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins,, 36 Absatz 3 bis 7, 37, 40 Absatz eins und 3 oder 41 Absatz eins, nicht nachkommt,
    20. 20.Ziffer 20als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 44 Abs. 4 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins,, 36 Absatz 3 bis 7, 37, 44 Absatz 4, oder 50 Absatz eins und 4 nicht nachkommt,
    21. 21.Ziffer 21ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 42 oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach § 54 betreibt,ein Verteilernetz ohne Konzession nach Paragraph 42, oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach Paragraph 54, betreibt,
    22. 22.Ziffer 22eine Konzession ohne Bewilligung nach § 53 Abs. 1 verpachtet,eine Konzession ohne Bewilligung nach Paragraph 53, Absatz eins, verpachtet,
    23. 23.Ziffer 23den aus der Einweisung nach § 58 Abs. 2 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,den aus der Einweisung nach Paragraph 58, Absatz 2, sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,
    24. 24.Ziffer 24als Erzeuger seinen Pflichten nach den §§ 59 Abs. 1, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,als Erzeuger seinen Pflichten nach den Paragraphen 59, Absatz eins,, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,
    25. 25.Ziffer 25als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 66 Abs. 6 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach Paragraph 66, Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 66 a, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach Paragraph 66, Absatz 6, die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,
    26. 26.Ziffer 26als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 2 nicht nachkommt,als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach Paragraph 67, Absatz 2, nicht nachkommt,
    27. 27.Ziffer 27ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 70 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,ohne Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz 2, oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach Paragraph 70, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,
    28. 28.Ziffer 28als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 69 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 oder § 71 nicht nachkommt,als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach Paragraph 69, Absatz eins, nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach Paragraph 69, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 71, nicht nachkommt,
    29. 29.Ziffer 29als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach § 72 Abs. 1 oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 ausübt, seine Aufgaben nach § 72 Abs. 3 nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt,als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach Paragraph 72, Absatz eins, oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach Paragraph 72, Absatz 5, ausübt, seine Aufgaben nach Paragraph 72, Absatz 3, nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach Paragraph 72, Absatz 4, nicht nachkommt,
    30. 30.Ziffer 30als nach § 72 Abs. 6 erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach § 72 Abs. 6 dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,als nach Paragraph 72, Absatz 6, erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach Paragraph 72, Absatz 6, dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,
    31. 31.Ziffer 31als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 75 nicht nachkommt,als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach Paragraph 75, nicht nachkommt,
    32. 32.Ziffer 32den sich aus § 77 Abs. 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oderden sich aus Paragraph 77, Absatz 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    33. 33.Ziffer 33den Berichtspflichten nach § 80 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt,den Berichtspflichten nach Paragraph 80, Absatz eins und 3 nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach den Abs. 5 oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht nach den Absatz 5, oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einseine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,eine nach Paragraph 7, Absatz eins, anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,
    2. 2.Ziffer 2mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach § 24 Abs. 2 lit. a oder b zugestimmt hat,mit der Ausführung eines nach Paragraph 7, Absatz eins, anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, oder b zugestimmt hat,
    3. 3.Ziffer 3sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt,
    4. 4.Ziffer 4ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach § 14 einen Probebetrieb durchführt,ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach Paragraph 14, einen Probebetrieb durchführt,
    5. 5.Ziffer 5als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    6. 6.Ziffer 6den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 8 in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit den Paragraphen 17, Absatz eins, erster Satz oder Absatz 3, oder 18 Absatz eins, nicht nachkommt,
    7. 7.Ziffer 7den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz 6, oder 7 nicht nachkommt,
    8. 8.Ziffer 8als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach § 21 Abs. 3 oder § 26 Abs. 8 nicht nachkommt,als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach Paragraph 21, Absatz 3, oder Paragraph 26, Absatz 8, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.Wer den Verpflichtungen nach Paragraph 59, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins,, 42, 43 Absatz 2, oder 50 Absatz eins und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach Paragraph 66, Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 66 a, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  7. (7)Absatz 7Wurde
    1. a)Litera aeine bewilligungspflichtige Anlage
      1. 1.Ziffer einsohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder
      2. 2.Ziffer 2entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen,
    2. b)Litera beine anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich geändert,
    so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
  8. (8)Absatz 8Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
  9. (9)Absatz 9Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer

a)

eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,

b)

eine Anlage entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,

c)

ein nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,

d)

als nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,

e)

entgegen § 13 Abs. 1 der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,

f)

Verpflichtungen aufgrund von Entscheidungen nicht nachkommt oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält,

g)

den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt,

h)

den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 erster Satz oder 3 oder § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

i)

einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 8 oder 48 Abs. 4 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,

j)

als Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU seinen Verpflichtungen nach § 31 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 nicht nachkommt,

k)

als Betreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 entgegen § 33, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Abs. 9, oder entgegen § 84 Abs. 7 oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,

l)

als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 39 Abs. 3 und 60 Abs. 1, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 40 Abs. 1 und 3 oder 41 Abs. 1 nicht nachkommt,

m)

als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 44 Abs. 4 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,

n)

ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 42 oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach § 54 betreibt,

o)

eine Konzession ohne Bewilligung nach § 53 Abs. 1 verpachtet,

p)

den aus der Einweisung nach § 58 Abs. 2 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,

q)

als Erzeuger seinen Pflichten nach den §§ 59 Abs. 1, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,

r)

als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 66 Abs. 6 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,

s)

als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 2 nicht nachkommt,

t)

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 70 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,

u)

als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 69 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 oder § 71 nicht nachkommt,

v)

als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach § 72 Abs. 1 oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 ausübt, seine Aufgaben nach § 72 Abs. 3 nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt,

w)

als nach § 72 Abs. 6 erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach § 72 Abs. 6 dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,

x)

als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 75 nicht nachkommt,

y)

den sich aus § 77 Abs. 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder

z)

den Berichtspflichten nach § 80 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht nach den Abs. 5 oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,

b)

mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach § 24 Abs. 2 lit. a oder b zugestimmt hat,

c)

sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt,

d)

ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach § 14 einen Probebetrieb durchführt,

e)

als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

f)

den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 8 in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

g)

den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,

h)

als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach § 21 Abs. 3 oder § 26 Abs. 8 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(7) Wurde

a)

eine bewilligungspflichtige Anlage

1.

ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder

2.

entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen,

b)

eine anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich geändert,

so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

(8) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(9) Der Versuch ist strafbar.

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