§ 11 Oö. POG 1992 § 11

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und 10 nicht unterschreiten (Klassenschülermindestzahl); sofern hiervon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf zehn nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. Eine einmal eingerichtete Vorschulklasse kann, auch wenn die Schülerzahl während des Schuljahrs unter zehn sinkt, weitergeführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) hiefür gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999)

(3) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn

1.

dadurch die Klassenschülermindestzahl nicht unterschritten wird,

2.

die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und

3.

die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.

Auf § 10 Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 34/2009)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und 10 nicht unterschreiten (Klassenschülermindestzahl); sofern hiervon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf zehn nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. Eine einmal eingerichtete Vorschulklasse kann, auch wenn die Schülerzahl während des Schuljahrs unter zehn sinkt, weitergeführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) hiefür gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999)

(3) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn

1.

dadurch die Klassenschülermindestzahl nicht unterschritten wird,

2.

die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und

3.

die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen.

Auf § 10 Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 34/2009)

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