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(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und 10 nicht unterschreiten (Klassenschülermindestzahl); sofern hiervon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)
(3) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn
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(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und 10 nicht unterschreiten (Klassenschülermindestzahl); sofern hiervon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)
(3) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn
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