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Führung von alternativen Pflichtgegenständen,
Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes
bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
(1) Das Schulforum hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,
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(2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/2002LGBl. Nr. 64/2018)
Führung von alternativen Pflichtgegenständen,
Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes
bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
(1) Das Schulforum hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,
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(2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/2002LGBl. Nr. 64/2018)