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Sprachförderkurse für außerordentliche Schüler
(1) Für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen Sprachförderkurse eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat.
(2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Führung der Sprachförderkurse ist zulässig.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 80/2006LGBl. Nr. 34/2009)
Sprachförderkurse für außerordentliche Schüler
(1) Für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen Sprachförderkurse eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat.
(2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Führung der Sprachförderkurse ist zulässig.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 80/2006LGBl. Nr. 34/2009)