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(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(5) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(5a) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
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(6) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(5) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(5a) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
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(6) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.