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(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 57/2014, 64/2018)
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 113/2019) |
(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 57/2014, 64/2018)
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 113/2019) |