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(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
a) | bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, sind | |||||||||
| die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen. |
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt bei Personen, die aus dem Grund der Minderjährigkeit nicht voll handlungsfähig sind.
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. cb umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(43) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. cb abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
a) | bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, sind | |||||||||
| die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen. |
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt bei Personen, die aus dem Grund der Minderjährigkeit nicht voll handlungsfähig sind.
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. cb umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(43) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. cb abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.