Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012) |
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden und von diesen den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 56 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012) |
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden und von diesen den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 56 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.