§ 58 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2012 bis 31.12.9999
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Musterstimmzettel (§ 59) sind vom Land zu tragen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

Stand vor dem 05.10.2012

In Kraft vom 26.01.1996 bis 05.10.2012
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Musterstimmzettel (§ 59) sind vom Land zu tragen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

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