§ 86f Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der §§ 86 § 86f bis 86e durch Verordnung näher zu regeln:

1.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,

2.

eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,

3.

die Art und die Zeitabstände der Prüfung von Arbeitsmitteln.

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen istWr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der §§ 86 § 86f bis 86e durch Verordnung näher zu regeln:

1.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,

2.

eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,

3.

die Art und die Zeitabstände der Prüfung von Arbeitsmitteln.

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen istWr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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