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(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen sowie welchem Wahlwerber er eine Vorzugsstimme oder welchen Wahlwerbern er Vorzugsstimmen geben will.
(2) Der Wählerwille kann durch Abgabe
1. | einer Vorzugsstimme auf der Landesliste gemäß § 60 Abs. 4 sowie | |||||||||
2. | bis zu drei Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste gemäß § 60 Abs. 3 sowie | |||||||||
3. | einer Parteistimme gemäß § 60 Abs. 1 | |||||||||
ausgedrückt werden. |
(3) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. | Der Wähler darf nur einem Wahlwerber auf der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4 sowie höchstens drei Wahlwerbern auf der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3 geben. | |||||||||
2. | Gibt der Wähler auf der Landesliste keinem Wahlwerber eine Vorzugsstimme, aber gibt er höchstens drei Wahlwerbern der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3, so ist die Vorzugsstimme oder sind die Vorzugsstimmen der Wahlkreisliste gültig. | |||||||||
3. | Gibt der Wähler einem Wahlwerber auf der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4, gibt er aber keinem Wahlwerber der Wahlkreisliste eine Vorzugsstimme, so ist die Vorzugsstimme der Landesliste gültig. | |||||||||
4. | Gibt der Wähler entgegen § 60 Abs. 4 mehreren Wahlwerbern auf der Landesliste Vorzugsstimmen, gibt er aber höchstens drei Wahlwerbern der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3, so ist die Vorzugsstimme oder sind die Vorzugsstimmen der Wahlkreisliste dennoch gültig. | |||||||||
5. | Gibt der Wähler einem Wahlwerber der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4 und gibt er Wahlwerbern der Wahlkreisliste Vorzugsstimmen, die nicht § 60 Abs. 3 entsprechen, so ist die Stimme der Landesliste dennoch gültig. | |||||||||
6. | Der Wähler muss bei der Vergabe von Vorzugsstimmen Wahlwerbern derselben Parteiliste (auf der Landesliste gemäß § 60 Abs. 4 sowie auf der Wahlkreisliste gemäß § 60 Abs. 3) Vorzugsstimmen geben. Werden Vorzugsstimmen Wahlwerbern verschiedener Parteilisten gegeben, so gilt die Vorzugsstimme oder gelten die Vorzugsstimmen nur für den oder die Wahlwerber dessen oder deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde. |
(4) Eine Stimme ist für eine Partei dann gültig abgegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. | Der Wähler hat | |||||||||
a) | eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber auf der Landesliste gemäß Abs. 3 abgegeben, auch wenn er ungültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Wahlkreisliste einer anderen Partei abgegeben hat, | |||||||||
b) | eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber oder gültige Vorzugsstimmen für höchstens drei Wahlwerber auf der Wahlkreisliste gemäß Abs. 3 abgegeben, auch wenn er ungültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landesliste einer anderen Partei abgegeben hat oder | |||||||||
c) | gültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Parteiliste Landesliste und Wahlkreisliste) gemäß Abs. 3 abgegeben. | |||||||||
2. | Der Wähler hat zwar keine gültige Vorzugsstimme oder keine gültigen Vorzugsstimmen gemäß Abs. 3 abgegeben, aber mehreren Wahlwerbern derselben Parteiliste auf der Landesliste sowie auf der Wahlkreisliste entgegen § 60 Abs. 3 sowie § 60 Abs. 4 in den hiefür vorgesehenen Kästchen auf dem amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises eindeutig Vorzugsstimmen gegeben und zusätzlich keine andere Partei gewählt. | |||||||||
3. | Der Wähler hat keinem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben, aber insbesondere | |||||||||
a) | in einem einzigen der | |||||||||
b) | die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise angezeichnet, | |||||||||
c) | die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchgestrichen, | |||||||||
d) | die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel angebracht oder | |||||||||
e) | sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteilisten durchgestrichen. |
(5) Wenn
1. | eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber auf der Landesliste, | |||||||||
2. | eine gültige Vorzugsstimme für einen oder gültige Vorzugsstimmen für höchstens drei Wahlwerber der Wahlkreisliste oder | |||||||||
3. | gültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Parteiliste (Landesliste und Wahlkreisliste) | |||||||||
gemäß Abs. 3 abgegeben wurde oder wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde. |
(6) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
1. | wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder | |||||||||
2. | für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten. |
(7) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen sowie welchem Wahlwerber er eine Vorzugsstimme oder welchen Wahlwerbern er Vorzugsstimmen geben will.
(2) Der Wählerwille kann durch Abgabe
1. | einer Vorzugsstimme auf der Landesliste gemäß § 60 Abs. 4 sowie | |||||||||
2. | bis zu drei Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste gemäß § 60 Abs. 3 sowie | |||||||||
3. | einer Parteistimme gemäß § 60 Abs. 1 | |||||||||
ausgedrückt werden. |
(3) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. | Der Wähler darf nur einem Wahlwerber auf der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4 sowie höchstens drei Wahlwerbern auf der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3 geben. | |||||||||
2. | Gibt der Wähler auf der Landesliste keinem Wahlwerber eine Vorzugsstimme, aber gibt er höchstens drei Wahlwerbern der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3, so ist die Vorzugsstimme oder sind die Vorzugsstimmen der Wahlkreisliste gültig. | |||||||||
3. | Gibt der Wähler einem Wahlwerber auf der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4, gibt er aber keinem Wahlwerber der Wahlkreisliste eine Vorzugsstimme, so ist die Vorzugsstimme der Landesliste gültig. | |||||||||
4. | Gibt der Wähler entgegen § 60 Abs. 4 mehreren Wahlwerbern auf der Landesliste Vorzugsstimmen, gibt er aber höchstens drei Wahlwerbern der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3, so ist die Vorzugsstimme oder sind die Vorzugsstimmen der Wahlkreisliste dennoch gültig. | |||||||||
5. | Gibt der Wähler einem Wahlwerber der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4 und gibt er Wahlwerbern der Wahlkreisliste Vorzugsstimmen, die nicht § 60 Abs. 3 entsprechen, so ist die Stimme der Landesliste dennoch gültig. | |||||||||
6. | Der Wähler muss bei der Vergabe von Vorzugsstimmen Wahlwerbern derselben Parteiliste (auf der Landesliste gemäß § 60 Abs. 4 sowie auf der Wahlkreisliste gemäß § 60 Abs. 3) Vorzugsstimmen geben. Werden Vorzugsstimmen Wahlwerbern verschiedener Parteilisten gegeben, so gilt die Vorzugsstimme oder gelten die Vorzugsstimmen nur für den oder die Wahlwerber dessen oder deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde. |
(4) Eine Stimme ist für eine Partei dann gültig abgegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. | Der Wähler hat | |||||||||
a) | eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber auf der Landesliste gemäß Abs. 3 abgegeben, auch wenn er ungültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Wahlkreisliste einer anderen Partei abgegeben hat, | |||||||||
b) | eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber oder gültige Vorzugsstimmen für höchstens drei Wahlwerber auf der Wahlkreisliste gemäß Abs. 3 abgegeben, auch wenn er ungültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landesliste einer anderen Partei abgegeben hat oder | |||||||||
c) | gültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Parteiliste Landesliste und Wahlkreisliste) gemäß Abs. 3 abgegeben. | |||||||||
2. | Der Wähler hat zwar keine gültige Vorzugsstimme oder keine gültigen Vorzugsstimmen gemäß Abs. 3 abgegeben, aber mehreren Wahlwerbern derselben Parteiliste auf der Landesliste sowie auf der Wahlkreisliste entgegen § 60 Abs. 3 sowie § 60 Abs. 4 in den hiefür vorgesehenen Kästchen auf dem amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises eindeutig Vorzugsstimmen gegeben und zusätzlich keine andere Partei gewählt. | |||||||||
3. | Der Wähler hat keinem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben, aber insbesondere | |||||||||
a) | in einem einzigen der | |||||||||
b) | die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise angezeichnet, | |||||||||
c) | die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchgestrichen, | |||||||||
d) | die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel angebracht oder | |||||||||
e) | sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteilisten durchgestrichen. |
(5) Wenn
1. | eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber auf der Landesliste, | |||||||||
2. | eine gültige Vorzugsstimme für einen oder gültige Vorzugsstimmen für höchstens drei Wahlwerber der Wahlkreisliste oder | |||||||||
3. | gültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Parteiliste (Landesliste und Wahlkreisliste) | |||||||||
gemäß Abs. 3 abgegeben wurde oder wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde. |
(6) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
1. | wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder | |||||||||
2. | für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten. |
(7) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.