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(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächst niedrigeren oder nächst höheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 8, 15b und 20 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(4) Sonderschulen können auch als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 44/1999)
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächst niedrigeren oder nächst höheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 8, 15b und 20 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(4) Sonderschulen können auch als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 44/1999)