§ 87 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen sowie biologischen und chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 87 Wr. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche BefördernLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen sowie biologischen und chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 87 Wr. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche BefördernLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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