§ 63 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2012 bis 31.12.9999
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen oder welche Wahlwerber sowie welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte.

(2) Die Vorschriften des § 61 gelten sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

Stand vor dem 05.10.2012

In Kraft vom 05.02.2010 bis 05.10.2012
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen oder welche Wahlwerber sowie welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte.

(2) Die Vorschriften des § 61 gelten sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

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