§ 64 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2012 bis 31.12.9999
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht, oder
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
3. keine Partei und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurden, oder
4. die Nummer des Wahlkreises (§ 53 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

(2) Die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 05.10.2012

In Kraft vom 05.02.2010 bis 05.10.2012
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht, oder
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
3. keine Partei und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurden, oder
4. die Nummer des Wahlkreises (§ 53 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

(2) Die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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