Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018)
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018)