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(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
1. | selbstständige Polytechnische Schulen oder | |||||||||
2. | Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer | |||||||||
3. | Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule. | |||||||||
(Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019) |
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
1. | selbstständige Polytechnische Schulen oder | |||||||||
2. | Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer | |||||||||
3. | Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule. | |||||||||
(Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019) |
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)