§ 11 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die

a)

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

b)

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:

a)

Namensänderungen,

b)

Standesänderungen,

c)

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

d)

Wohnsitzänderungen,

e)

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,

f)

durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.,

g)

den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;,

h)

den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe.

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 01.03.2001 bis 18.08.2016

(1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die

a)

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

b)

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:

a)

Namensänderungen,

b)

Standesänderungen,

c)

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

d)

Wohnsitzänderungen,

e)

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,

f)

durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.,

g)

den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;,

h)

den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe.

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