§ 70 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2012 bis 31.12.9999
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

Stand vor dem 05.10.2012

In Kraft vom 26.01.1996 bis 05.10.2012
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

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