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(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 19 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen entsprechend der Behinderungsart. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)
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(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 19 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen entsprechend der Behinderungsart. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 64/2018)
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