Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat von den Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, 30 Wahlkarten auszusondern. Diese sind bis zum dritten Tag nach dem Wahltag amtlich zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.
(3) Wenn die Anzahl der danach verbleibenden Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, geringer als 30 ist, sind sämtliche Wahlkarten bis zum dritten Tag nach dem Wahltag zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.
(4) Wenn der Fall des Abs. 3 nicht eintritt, öffnet die Kreiswahlbehörde die restlichen Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen verschließbaren Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012) |
(2) Die Kreiswahlbehörde hat von den Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, 30 Wahlkarten auszusondern. Diese sind bis zum dritten Tag nach dem Wahltag amtlich zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.
(3) Wenn die Anzahl der danach verbleibenden Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind, geringer als 30 ist, sind sämtliche Wahlkarten bis zum dritten Tag nach dem Wahltag zu verwahren und erst in das Ermittlungsverfahren gemäß § 73a miteinzubeziehen.
(4) Wenn der Fall des Abs. 3 nicht eintritt, öffnet die Kreiswahlbehörde die restlichen Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen verschließbaren Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012) |