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(2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012) |
(2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012) |