§ 72 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2012 bis 31.12.9999
(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 68 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 65 Abs. 8 feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.

(2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.

(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

Stand vor dem 05.10.2012

In Kraft vom 26.01.1996 bis 05.10.2012
(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 68 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 65 Abs. 8 feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.

(2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.

(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

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