§ 73a LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2012 bis 31.12.9999
Am dritten Tag nach dem Wahltag wird der Vorgang gemäß § 71a für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten, Wahlkarten - allenfalls unter Einbeziehung der Wahlkarten gemäß § 71a Abs. 2 und 3 - wiederholt. Die Bestimmungen des § 71a Abs. 1, 4 und 5 gelten hiefür sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

Stand vor dem 05.10.2012

In Kraft vom 05.02.2010 bis 05.10.2012
Am dritten Tag nach dem Wahltag wird der Vorgang gemäß § 71a für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten, Wahlkarten - allenfalls unter Einbeziehung der Wahlkarten gemäß § 71a Abs. 2 und 3 - wiederholt. Die Bestimmungen des § 71a Abs. 1, 4 und 5 gelten hiefür sinngemäß.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

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