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Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen (z.B. zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn
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Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 1/1995LGBl. Nr. 64/2018)
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen (z.B. zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn
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Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 1/1995LGBl. Nr. 64/2018)