§ 27a Oö. POG 1992 § 27a

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

§ 27a

Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes

bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülern der Unterricht in Unterrichtsgegenständen, wie Textverarbeitung, Laborübungen, Informatik, Fachrechnen und Fachzeichnen sowie in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist und

4.

unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind.

(2) Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z. 1 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z. 3 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.

(3) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 124/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.05.2002 bis 31.08.2018

§ 27a

Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen

und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes

bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülern der Unterricht in Unterrichtsgegenständen, wie Textverarbeitung, Laborübungen, Informatik, Fachrechnen und Fachzeichnen sowie in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist und

4.

unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind.

(2) Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z. 1 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z. 3 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.

(3) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 124/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

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