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Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen
und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes
bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
(1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,
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(2) Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z. 1 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z. 3 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 124/1998)
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018) |
Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen
und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes
bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
(1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,
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(2) Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z. 1 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z. 3 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 124/1998)
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018) |