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(1) Nach Einlangen aller gemäß § 74 übermittelten Berichte der Kreiswahlbehörden hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.
(2) (Verfassungsbestimmung) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der Parteien, die im gesamten Landesgebiet mindestens 54 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die Parteien (Abs. 2) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 36 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(4) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlbehörden auf die schnellste Art bekanntzugeben.
(1) Nach Einlangen aller gemäß § 74 übermittelten Berichte der Kreiswahlbehörden hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.
(2) (Verfassungsbestimmung) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der Parteien, die im gesamten Landesgebiet mindestens 54 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die Parteien (Abs. 2) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 36 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(4) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlbehörden auf die schnellste Art bekanntzugeben.