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(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.
(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen. Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.
(6) Wenn auf dem Landeswahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wurde oder bei einem Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters ist § 37 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.
(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen. Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.
(6) Wenn auf dem Landeswahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wurde oder bei einem Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters ist § 37 sinngemäß anzuwenden.