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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
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(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren§ 87h Wr. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermittelnLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 81 und 81a jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
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(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren§ 87h Wr. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermittelnLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 81 und 81a jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.