§ 20 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:

a)

Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,

b)

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

c)

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 01.03.2001 bis 04.05.2016

Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:

a)

Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,

b)

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

c)

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

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