Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Sprengel auch der Landesschulrat zu hören ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht.
(Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999)
(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Sprengel auch der Landesschulrat zu hören ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht.
(Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999)