§ 88c Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 88b § 88c ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 63 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2016, ermächtigt wurde.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 42/2017 vom 21.12.2017

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Magistrat zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet istWr. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. B. eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem Dienstgeber, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekannt zu geben.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände bekannt, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 22.12.2017 bis 10.11.2022
(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 88b § 88c ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 63 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2016, ermächtigt wurde.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 42/2017 vom 21.12.2017

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Magistrat zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet istWr. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. B. eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem Dienstgeber, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekannt zu geben.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände bekannt, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.

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