Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Einzugsgemeinden im Sinn des Abs. 1 sind die Standortgemeinden jener öffentlichen Pflichtschulen, welche über das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik betreut werden.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind Kosten des laufenden Betriebs der jeweiligen öffentlichen Pflichtschule.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018, 11/2015)
(2) Einzugsgemeinden im Sinn des Abs. 1 sind die Standortgemeinden jener öffentlichen Pflichtschulen, welche über das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik betreut werden.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind Kosten des laufenden Betriebs der jeweiligen öffentlichen Pflichtschule.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 44/1999LGBl. Nr. 64/2018, 11/2015)