§ 52 Oö. POG 1992 Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge einzuheben.

(2) Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt § 51 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

1.

Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sinne des § 51 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule gesondert, sondern für alle Berufsschulen gemeinsam zu berechnen.

2.

Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 51 Abs. 2) ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler maßgeblich, die in den Gemeinden nach den Lehr- und Ausbildungsverträgen ihre (Haupt-)Betriebsstätte bzw. den Standort ihrer Ausbildungseinrichtung haben.

3.

Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§ 51 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern der 1. Dezember maßgeblich.

4.

Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit mehreren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§ 51 Abs. 2) die Gesamtzahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch angemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehrgang über das Jahresende hinaus, so ist die Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu berücksichtigen.

5.

Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach Z 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:

1.

Werden die Bau- und Einrichtungsbeiträge zwischen dem Land und den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich festgelegt oder wird gegen die Zahlungsaufforderung des gesetzlichen Schulerhalters Einspruch erhoben, so sind sie von der LandesregierungBildungsdirektion mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Beiträge sind derart zu berechnen, daß der durch allfällige Zuwendungen oder durch Beiträge gemäß Z 3 von anderer Seite nicht gedeckte, vom Land getragene Bau- und Einrichtungsaufwand für die öffentlichen Berufsschulen jeweils jährlich auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden beschäftigten Berufsschüler aufgeteilt wird. Die Schülerzahlen sind sinngemäß nach Abs. 2 Z 3 bis 5 zu berechnen.

2.

Im übrigen gilt § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

3.

Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z 1 hat die Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Einrichtungsaufwand die Grundstücke für die Schulliegenschaften beizustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge einzuheben.

(2) Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt § 51 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

1.

Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sinne des § 51 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule gesondert, sondern für alle Berufsschulen gemeinsam zu berechnen.

2.

Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 51 Abs. 2) ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler maßgeblich, die in den Gemeinden nach den Lehr- und Ausbildungsverträgen ihre (Haupt-)Betriebsstätte bzw. den Standort ihrer Ausbildungseinrichtung haben.

3.

Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§ 51 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern der 1. Dezember maßgeblich.

4.

Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit mehreren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§ 51 Abs. 2) die Gesamtzahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch angemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehrgang über das Jahresende hinaus, so ist die Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu berücksichtigen.

5.

Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach Z 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:

1.

Werden die Bau- und Einrichtungsbeiträge zwischen dem Land und den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich festgelegt oder wird gegen die Zahlungsaufforderung des gesetzlichen Schulerhalters Einspruch erhoben, so sind sie von der LandesregierungBildungsdirektion mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Beiträge sind derart zu berechnen, daß der durch allfällige Zuwendungen oder durch Beiträge gemäß Z 3 von anderer Seite nicht gedeckte, vom Land getragene Bau- und Einrichtungsaufwand für die öffentlichen Berufsschulen jeweils jährlich auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden beschäftigten Berufsschüler aufgeteilt wird. Die Schülerzahlen sind sinngemäß nach Abs. 2 Z 3 bis 5 zu berechnen.

2.

Im übrigen gilt § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

3.

Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z 1 hat die Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Einrichtungsaufwand die Grundstücke für die Schulliegenschaften beizustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

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