§ 33 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 zur Folge.

(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.2011

(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 zur Folge.

(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

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