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Legende:
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(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
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(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere betreffend das Berufsrecht von Gesundheitsberufen, nicht berührt§ 2 Bgld. Dazu zählen insbesondere:
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(4) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie; ihr Ehegatte und dessen Geschwister; ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel; die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern; ihre Vettern und Basen; der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes; ihre Wahl- und Pflegeeltern; ihre Wahl- und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.
(5) Personen, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel gelten als Angehörige.
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(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
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(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere betreffend das Berufsrecht von Gesundheitsberufen, nicht berührt§ 2 Bgld. Dazu zählen insbesondere:
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(4) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie; ihr Ehegatte und dessen Geschwister; ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel; die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern; ihre Vettern und Basen; der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes; ihre Wahl- und Pflegeeltern; ihre Wahl- und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.
(5) Personen, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel gelten als Angehörige.