§ 2 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie

2.

das Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohnern.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1.

die Pflege von Angehörigen im Familienkreis;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch

a)

das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;

b)

das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der jeweils geltenden Fassung;

d)

das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 9/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder

e)

das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der jeweils geltenden Fassung,

geregelt wird.

(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere betreffend das Berufsrecht von Gesundheitsberufen, nicht berührt§ 2 Bgld. Dazu zählen insbesondere:

a)

das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993;

b)

das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994;

c)

das Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;

d)

das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;

e)

das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993;

f)

das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994.

(4) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie; ihr Ehegatte und dessen Geschwister; ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel; die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern; ihre Vettern und Basen; der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes; ihre Wahl- und Pflegeeltern; ihre Wahl- und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(5) Personen, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel gelten als Angehörige.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie

2.

das Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohnern.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1.

die Pflege von Angehörigen im Familienkreis;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch

a)

das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;

b)

das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der jeweils geltenden Fassung;

d)

das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 9/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder

e)

das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der jeweils geltenden Fassung,

geregelt wird.

(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere betreffend das Berufsrecht von Gesundheitsberufen, nicht berührt§ 2 Bgld. Dazu zählen insbesondere:

a)

das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993;

b)

das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994;

c)

das Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;

d)

das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;

e)

das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993;

f)

das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994.

(4) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie; ihr Ehegatte und dessen Geschwister; ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel; die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern; ihre Vettern und Basen; der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes; ihre Wahl- und Pflegeeltern; ihre Wahl- und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.

(5) Personen, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel gelten als Angehörige.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten