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(2) Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 3 Bgld. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Betrieb des Altenwohn- oder Pflegeheimes die in § 1 genannten Ziele verwirklicht werdenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.
(3) Das Heimstatut hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Die Heimbewohner haben jedenfalls das Recht auf:
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(5) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 4 sind ungültig.
(6) Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls eine Unterbringung den Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet, so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen Frist als beendet.
(7) Jeder Vertrag zwischen Heimbewohnern und Heimträger hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
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(8) Heimträger, die in den von ihnen betriebenen Altenwohn- oder Pflegeheimen Personen über Einweisung der Landesregierung bzw. einer Bezirksverwaltungsbehörde aufnehmen, haben mit der Landesregierung eine Vereinbarung abzuschließen, in der inbesondere die Höhe des Tagsatzes, die durch diesen Tagsatz gedeckten Kosten, die zu gewährenden Leistungen, die Aufnahme- und Einweisungsmodalitäten sowie beiderseitige Kündigungsbestimmungen aufzunehmen sind. Heimträger haben keinen Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auf Einweisung von Personen und somit auf Abschluß einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der Landesregierung.
(2) Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 3 Bgld. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Betrieb des Altenwohn- oder Pflegeheimes die in § 1 genannten Ziele verwirklicht werdenAPG seit 31.10.2019 weggefallen.
(3) Das Heimstatut hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(5) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 4 sind ungültig.
(6) Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls eine Unterbringung den Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet, so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen Frist als beendet.
(7) Jeder Vertrag zwischen Heimbewohnern und Heimträger hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
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(8) Heimträger, die in den von ihnen betriebenen Altenwohn- oder Pflegeheimen Personen über Einweisung der Landesregierung bzw. einer Bezirksverwaltungsbehörde aufnehmen, haben mit der Landesregierung eine Vereinbarung abzuschließen, in der inbesondere die Höhe des Tagsatzes, die durch diesen Tagsatz gedeckten Kosten, die zu gewährenden Leistungen, die Aufnahme- und Einweisungsmodalitäten sowie beiderseitige Kündigungsbestimmungen aufzunehmen sind. Heimträger haben keinen Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auf Einweisung von Personen und somit auf Abschluß einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der Landesregierung.